Tarifvertrag ig metall elektro eingruppierung

Die in Tarifverträgen enthaltene Definition von Leiharbeitnehmern bezieht sich entweder direkt auf die gesetzliche Definition des AÜG oder verwendet einen ähnlichen Ausdruck. Verwenderunternehmen sind nur in unternehmensspezifischen Vereinbarungen festgelegt, wie z.B. in der Vereinbarung zwischen der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) und der Zeitarbeitsfirma adecco in Bezug auf die von diesem an Audi eingestellten Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 3.5). Das AÜG schreibt vor, dass Agenturen verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern die gleichen Lohn- und Beschäftigungsbedingungen zu garantieren, die für die Festangestellten im Nutzerunternehmen gelten. Eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung und des gleichen Entgelts für Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, wenn sich der Arbeitsvertrag auf einen bestehenden Tarifvertrag im TAW-Sektor bezieht. Wenn die Leiharbeitnehmer zuvor arbeitslos waren und noch nie bei der Agentur beschäftigt waren, kann diese auch vorübergehend vom Gleichbehandlungsgrundsatz abweichen. Darüber hinaus soll der von BZA, iGZ und IG Metall am 11. April 2008 vereinbarte Fairness-Vertrag den Weg für Vergleiche zwischen der Verwendergesellschaft, der Agentur und der IG Metall oder den Betriebsräten ebnen. Diese Vereinbarungen werden die Leiharbeitnehmer besser machen, als wenn die Tarifverträge zwischen BZA, iGZ und IG Metall angewendet würden. [Korrespondent:] Wenn ja, geben Sie bitte Details an. Hervorzuheben sind insbesondere Vereinbarungen, die Bedingungen für die Parität mit Festangestellten im Nutzerunternehmen haben. Nur wenige Tarifverträge auf Betriebsebene oder Betriebsvereinbarungen sehen Lohnparität vor oder beschränken die Nutzung von TAW. Das Betriebsvertragsarchiv der Hans-Böckler-Stiftung (HBS) listet eine kleine Anzahl von Vereinbarungen auf, die verschiedene Aspekte der Nutzung von TAW in Anwenderunternehmen regeln, wie Quoten, Grundsätze, Bedingungen.

Eine von der HBS in Auftrag gegebene Umfrage unter 80 Betriebsräten im Jahr 2007 (Wassermann/Rudolph, 2007) legt nahe, dass nur eine Minderheit der Betriebsräte (25%) ist bestrebt, die Verwendung von TAW in Werkverträge einzubetten oder erfolgreich eingebettet zu haben. Das iGZ behauptet beispielsweise, dass ein Drittel der Leiharbeitnehmer unter den Tarifvertrag zwischen der iGZ und dem Tarifverband der DGB-Gewerkschaften fallen (Basis: Zahl der Beschäftigten in Agenturen, die überwiegend oder ausschließlich Arbeitnehmer an Nutzerunternehmen abtreten). Die AMP macht geltend, dass agenturen, die weder der AMP, der iGZ noch der BZA angehören, sich hauptsächlich auf den Tarifvertrag zwischen der AMP und dem Tarifverband der dem CGB angeschlossenen Gewerkschaften beziehen. TAW ist nur nach den Bestimmungen des AÜG legal. Tarifverträge regeln spezifische Lohn- und Arbeitsbedingungen. Betriebsvereinbarungen können auch betriebsspezifische Vorschriften für den Einsatz von Leiharbeitnehmern enthalten. Die durchschnittliche Länge von TAW-Zuweisungen ist unbekannt. Laut einer Umfrage der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie (Arbeitgeberverbände in der Metall- und Elektro-Industrie, Gesamtmetall) im Februar 2008 betrug die Dauer der TAW-Praktika bei 16% der befragten Unternehmen nicht länger als drei Monate.

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